Unter einer ordentlichen Kündigung versteht man die Abgabe der Kündigungserklärung im Rahmen der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist. Die Kündigung unterliegt vielen Voraussetzungen, die vor allem der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung beachten muss. Hierbei können zahlreiche Fehler passieren, durch die die Kündigung unwirksam wird und die Chance auf eine Abfindung seitens des Arbeitnehmers erhöht. Im Nachfolgenden finden Sie alle wichtigen Informationen.

Themenübersicht

  • Ordnungsgemäße Kündigungserklärung

    Form
    Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Unzureichend ist auch eine Kopie, ein Fax, eine E-Mail oder z. B. eine WhatsApp-Mitteilung.

    Zugang
    In jedem Fall muss das Original der Kündigung übergeben oder zugesendet werden. Das Schriftformerfordernis gilt für sämtliche Kündigungen des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ein Brief geht mit Einlage zur verkehrsüblichen Zeit in den Briefkasten zu. Das gilt auch für das Einwurfeinschreiben. Ein Übergabeeinschreibebrief geht noch nicht mit Hinterlegung des Einschreibezettels, sondern erst mit der Abholung des Briefes zu.

    Begründung der Kündigung
    Die Kündigung bedarf keiner schriftlichen Begründung (Ausnahme bei Auszubildenden), es sei denn, ein für das Arbeitsverhältnis gültiger Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung schreiben eine Begründung vor.

  • Kündigungsverbot

    Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann auch ausgeschlossen und damit unwirksam sein. Ein Kündigungsverbot (Ausschluss) liegt insbesondere vor, wenn:

    • ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag selber eine Kündigung ausschließt
    • der Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsschutz genießt (z. B. Betriebsratsmitglied, Wahlausschussmitglied, usw.)
  • Kündigungsschutz

    Der Arbeitgeber hat bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zahlreiche Kündigungsbeschränkungen zu beachten. Insbesondere muss der Arbeitgeber das Kündigungsschutzgesetz beachten.

    Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, wenn:

    • der Arbeitnehmer, egal ob vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt, in demselben Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate beschäftigt ist und
    • der Betrieb in der Regel 10 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt.

    Dem besonderen Kündigungsschutz unterliegen z. B. Schwangere oder Schwerbehinderte. Diese Gruppen von Arbeitnehmern sind in der Regel nicht kündbar. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann es jedoch Ausnahmen geben. Inbsbesondere braucht der Arbeitgeber dann eine zusätzliche Genehmigung z. B. durch das Integrationsamt.

  • Soziale Rechtfertigung der Kündigung

    Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen kündigen (der Jurist spricht hier von besonderer sozialer Rechtfertigung).

    Das Gesetz unterscheidet hierbei:

    • die betriebsbedingte Kündigung (es müssen besonders dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen)
    • die personenbedingte Kündigung (besondere Gründe die in der Person des Arbeitnehmers liegen, z. B. außergewöhnliche häufige / lange Krankheiten)
    • verhaltensbedingte Kündigung (die Grunde liegen im Verhalten des Arbeitnehmers, z. B. grobe Beleidigungen und Körperverletzungen am Arbeitsplatz

    Wiederholtes Zuspätkommen (wenn es nicht beharrlich ist) ist z. B. in er Regel nicht geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen.

  • Anhörung des Betriebsrates

    Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört worden sein. Fehlt es an einer Anhörung oder war diese nicht ordnungsgemäß ist die Kündigung unwirksam.

  • Einhalten der Kündigungsfrist

    Sofern im Arbeitsvertrag nichts geregelt ist, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 622 Abs. 1 BGB. Diese Fristen dürfen vertraglich nicht abgekürzt werden.

  • Kündigungsfrist während der Probezeit

    Während einer vereinbarten Probezeit, aber längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

  • Urlaubabgeltung nach Kündigung / Urlaub während der Probezeit

    Urlaubsabgeltung
    Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, ist finanziell abzugelten.

    Gilt Freistellung nach Kündigung als Urlaub?
    Die Freistellung nach einer Kündigung gilt nur dann als Urlaubsgewährung, wenn der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt wurde und der Arbeitgeber sich verpflichtet das Urlaubsentgelt zu zahlen.

    Urlaub während der Probezeit
    Bei vielen herrscht immer noch der Irrglaube, Urlaub sei während der Probezeit generell ausgeschlossen. Das stimmt so nicht. Wird der Arbeitnehmer während der Probezeit gekündigt und hat noch keinen Urlaub erhalten, ist der Urlaub nach Beendigung des Arbetsverhältnisses abzugelten. Der Arbeitnehmer erwirbt Urlaubsanspruch bezogen auf den gesamten Jahresurlaub anteilig für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit.

  • Abfindung

    Zu den weit verbreiteten Irrtümern von Arbeitnehmern gehört der Glaube, der Arbeitgeber müsse bei einer von ihm ausgesprochenen Kündigung stets eine Abfindung bezahlen. Dies ist nicht der Fall. Es gibt kein Gesetz oder einen Rechtsgrundsatz mit diesem Inhalt.

    Aber: Arbeitnehmer sollten nach Erhalt einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht schon deshalb klagen, um eine günstige Verhandlungsposition in Bezug auf eine Abfindung zu erhalten. Denn viele Abfindungen werden gerade im Zuge eines gerichtlichen Vergleichs zugesprochen. Denn sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber wollen das (Kosten-)risiko einer verlorenen Klage vermeiden.

  • Was Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht tun kann

    Je nach Lage des Falls und Ihren Wünschen vertritt Sie Ihr als Fachanwalt für Arbeitsrecht gerichtlich vor allen deutschen Gerichten.

    Für den Fall, dass Sie eine außergerichtliche Lösung (z. B. Abfindung oder Aufhebungsvertrag) anstreben, steht er Ihnen selbstverständlich auch gerne mit kompetentem Rat zur Verfügung.

    Für eine effektive und schnelle Beratung benötigen Sie folgende Unterlagen (sofern diese vorliegen):

    • Arbeitsvertrag
    • Gehaltsnachweise
    • Kündigungsschreiben
    • Angebot für Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag